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Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen

Geschäfts-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der Druckindustrie

I. Geltungsbereich

Aufträge werden zu den nachfolgenden Bedingungen ausgeführt. Abweichende Regel­ungen bedürfen der Schriftform.

II. Gegenleistung

1. Die im Angebot des Auftragnehmers genannten Preise gelten unter dem Vorbehalt, dass die der Angebotsabgabe zugrunde gelegten Auf­trags­daten unverändert bleiben. Die Preise des Auftrag­nehmers enthalten keine Mehr­wert­steuer. Die Preise des Auftragnehmers gelten ab Werk. Sie schließen Ver­packung, Fracht, Porto, Versicherung und sonstige Ver­sand­kosten nicht ein.

2. Nachträgliche Änderungen auf Veranlassung des Auftraggebers ein­schließ­lich des dadurch verursachten Maschinenstillstandes werden dem Auf­trag­geber, berechnet. Als nachträgliche Änderungen gelten auch Wieder­ho­lungen von Probeandrucken, die vom Auftraggeber wegen geringfügiger Ab­weichung von der Vorlage verlangt werden.

3. Skizzen, Entwürfe, Probesatz, Probedrucke, Muster und ähnliche Vorar­beiten, die vom Auftraggeber veranlasst sind, werden berechnet.

III. Zahlung

1. Die Zahlung (Nettopreis zuzüglich Mehrwertsteuer) ist innerhalb von 10 Ka­len­der­tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zu leisten, sofern keine andere Ver­ein­bar­ung ge­schlos­sen wurde. Die Rechnung wird unter dem Tag der Lie­fe­rung, Teil­liefer­ung oder Liefer­be­reitschaft (Holschuld, An­nahme­verzug) ausgestellt. Wechsel werden nur nach besonderer Ver­ein­barung und zah­lungs­­halber ohne Skonto­ge­währung angenommen. Dis­kont und Spesen trägt der Auftraggeber. Sie sind vom Auftraggeber sofort zu zahlen. Für die recht­zei­tige Vorlegung, Pro­te­stierung, Be­nach­rich­tigung und Zurückleitung des Wechs­els bei Nichteinlösung haftet der Auf­trag­nehmer nicht, so­fern ihm oder seinem Erfüllungsgehilfen nicht Vorsatz oder grobe Fahr­läs­sig­keit zur Last fallen. Unerwarteter Mehraufwand oder etwaige Komplikationen können zu Mehrkosten führen. Eine Wie­terbelastung an den Auftraggeber behält sich der Auf­trag­nehmer für den Fall vor, basiert dieser auf entsprechendes Verschulden oder Einbehalt von Informationen Seitens des Auftraggeber.

2. Bei Bereitstellung außergewöhnlich großer Papier- und Kartonmengen, beson­derer Materialien oder Vorleistungen, kann hierfür Vorauszahlung verlangt werden.

3. Der Auftraggeber kann nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig fest­ge­stell­ten Forderung aufrechnen. Einem Auftraggeber, der Voll­kauf­mann im Sinne des HGB ist, stehen Zurückbehaltungs- und Aufrechnungs­rechte nicht zu. Die Rechte nach § 320 BGB bleiben jedoch erhalten, solange und soweit der Auf­trag­nehmer seinen Ver­pflichtungen nach Abschnitt VI 3. nicht nachgekommen ist.

IV. Zahlungsverzug

1. Ist die Erfüllung des Zahlungsanspruches wegen einer nach Vertrags­ab­schluss ein­ge­tre­tenen oder bekanntgewordenen Vermögens­ver­hält­nisse des Auftrag­gebers gefährdet, so kann der Auftragnehmer Voraus­zahlung sowie sofortige Be­zahl­ung aller Rechnungen, mit deren Be­zah­lung sich der Auftrag­geber in Verzug be­findet, verlangen, noch nicht aus­ge­lieferte Ware zurück­halten sowie die Weiterarbeit an noch laufenden Auf­trägen einstellen. Diese Rechte stehen dem Auftragnehmer auch zu, wenn der Auftraggeber trotz einer ver­zugs­begründeten Mahnung keine Zahlung leistet.

2. Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe von 2% über dem jewei­ligen Diskont­satz der Deutschen Bundesbank zu zahlen. Die Geltend­ma­chung weiteren Verzugs­schadens wird hierdurch nicht ausgeschlossen.

V. Lieferung

1. Den Versand nimmt der Auftragnehmer für den Auftraggeber mit der ge­bo­tenen Sorgfalt vor, haftet jedoch nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Die Ware ist nach den jewei­ligen Speditionsbedingungen des Transport­führers versichert.

2. Liefertermine sind nur gültig, wenn sie vom Auftragnehmer ausdrücklich be­stä­tigt werden. Wird der Vertrag schriftlich abgeschlossen, bedarf auch die Be­stä­tig­ung über den Liefer­termin der Schriftform.

3. Gerät der Auftragnehmer mit seinen Leistungen in Verzug, so ist ihm zunächst eine an­ge­messene Nachfrist zu gewähren. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist kann der Auf­trag­geber vom Vertrag zurücktreten. § 361 BGB bleibt unberührt. Ersatz des Ver­zugs­schadens kann nur bis zur Höhe des Auf­trags­wertes (Eigen­leistung ausschließlich Vor­leistung und Material) verlangt werden, es sei denn, der Verzug wurde vom Auftragnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt.

4. Betriebsstörungen - sowohl im Betrieb des Auftragnehmers als auch in dem eines Zu­lieferers - insbesondere Streik, Aussperrung, Krieg, Aufruhr sowie alle son­stigen Fälle höherer Gewalt, berechtigen nicht zur Kündigung des Vertrags­ver­hältnisses. Die Grund­sätze über den Wegfall der Geschäfts­grund­lage bleiben unberührt.

5. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller zum Rechnungs­datum bestehenden Forderungen des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber sein Eigentum. Zur Weiterveräußerung ist der Auftrag­ge­ber nur im ordnungs­ge­mäßen Geschäftsgang berechtigt. Der Auftraggeber tritt seine Forderungen aus der Weiterveräußerung hierdurch an den Auf­trag­nehmer ab. Der Auftragnehmer nimmt die Abtretung hiermit an. Übersteigt der Wert der für den Auftragnehmer bestehenden Sicherheiten dessen Forderung ins­ge­samt um mehr als 20%, so ist der Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers oder eines durch die Über­sich­erung des Auftragnehmers beeinträchtigten Dritten insoweit zur Freigabe von Siche­rungen nach Wahl des Auftragnehmers verpflichtet.

6. Dem Auftragnehmer steht an vom Auftraggeber angelieferten Klischees, Manu­skripten, Rohmaterialien uns sonstigen Gegenständen ein Zurück­be­hal­tungsrecht gemäß § 369 HGB bis zur vollständigen Erfüllung aller fälligen For­de­rungen aus der Geschäftsverbindung zu.

VI. Druckdaten, Datenprüfung, Korrekturen, Proofs

1. Unter „Anlieferung druckreifer Daten“ versteht der Auftragnehmer: „für die Belichtung ent­spre­chend aufbereitete Dateien“ (i.d.R. PDF, entsprechend hochaufgelöst und profiliert (i.d.R. iso coated v2); ggf. anfallende Bearbeitungskosten werden gesondert, nach Aufwand be­rech­net (Satz: 80,00 €/Stunde; Bildretusche: 95,00 €/Stunde)

2. Der erste Datencheck pro angelieferter Druckdatei ist im Angebotspreis inklusive. Wird dabei festgestellt, dass die Daten nicht entsprechend VI. 1.) „druckreif“ sind, wird der Auf­trag­geber informiert und Nachbesserung durch den Auftragnehmer angeboten oder kor­ri­gier­te Daten erbeten. Erfolgt eine weitere Datenanlieferung, wird ein weiterer Daten­check er­for­der­lich, die Berechnung behalten wir uns vor. Werden Nachbesserungen der Daten durch den Auftrag­nehmer ausgeführt, werden diese nach Aufwand berechnet (Satz: 80,00 €/Stunde; Bild­re­tusche: 95,00 €/Stunde)

3. Korrekturen oder Änderungen seitens des Auftraggebers können den geplanten, zeit­lichen Ablauf beeinflussen und führen ggf. zu Mehraufwand und/oder beeinflussen den Liefertermin.

4. Für die Farbabstimmung und Prüfung der Druckdatei setzen wir einen verbindlichen Farb­proof voraus (entsprechend profiliert, mit genormten Prüfprotokoll, spektral-foto­me­trisch aus­ge­wertet). Wird dieser vom Auftraggeber nicht angeliefert, behält sich der Auftrag­nehmer vor, diesen kostenpflichtig anzufertigen. Kosten sind Abhängig von der Größe des Farb­proofs, z.B. DIN A4 12,50 €; DIN A1 60,00 € und vom Auftraggeber zu übernehmen.

VII. Beanstandungen

1. Der Auftraggeber hat die Vertragsgemäßheit der gelieferten Ware sowie der zur Kor­rek­tur übersandten Vor- und Zwischenerzeugnisse in jedem Fall zu prüfen. Die Gefahr et­wa­iger Fehler geht mit der Druckreiferklärung auf den Auftraggeber über, soweit es sich nicht um Fehler handelt, die erst in dem sich an die Druckreifer­klär­ung anschließenden Fer­tig­ungs­vorgang entstanden sind oder erkannt werden konnten. Das gleiche gilt für alle son­sti­gen Freigabeerklärungen des Auftraggebers zur weiteren Herstellung.

2. Beanstandungen sind nur innerhalb einer Woche nach Empfang der Ware zu­lässig. Versteckte Mängel, die nach der unverzüglichen Untersuchung nicht zu finden sind, müssen innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfrist geltend gemacht werden.

3. Bei berechtigten Beanstandungen ist der Auftragnehmer nach seiner Wahl unter Aus­schluss anderer Ansprüche zur Nachbesserung und/oder Ersatzlieferung ver­pflich­tet, und zwar bis zur Höhe des Auftragswertes, es sei denn, eine zugesicherte Eigen­schaft fehlt oder dem Auftrag­nehmer oder seinen Erfüllungsgehilfen fallen Vor­satz oder grobe Fahr­lässig­keit zur Last. Das gleiche gilt für den Fall einer be­rech­tigten Be­an­standung der Nachbesserung oder Ersatz­lieferung. Im Falle ver­zö­ger­ter, unter­lassener oder miss­lungener Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Auf­trag­geber Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rück­gäng­ig­machung des Vertrages (Wandelung) verlangen. Die Wandelung ist aus­ge­schlos­sen, wenn der Mangel den Wert oder die Tauglichkeit der gelieferten Ware nur unerheblich mindert. Die Haftung für Mangelfolgeschäden wird aus­geschlos­sen, es sei denn, dem Auf­trag­nehmer oder seinem Erfüllungsgehilfen fallen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last. Hat der Auftrag Lohnveredelungsarbeiten oder Weiterverarbeitung von Drucker­zeug­nissen zum Gegenstand, so haftet der Auftragnehmer nicht für die dadurch ver­ur­sachte Beein­träch­tigung des zu veredelnden oder weiterzuverarbeitenden Erzeugnisses, sofern nicht der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.

4. Mängel eines Teil der gelieferten Ware berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung, es sei denn, dass die Teillieferung für den Auftraggeber ohne Interesse ist.

5. Bei farbigen Reproduktionen in allen Druckverfahren können geringfügige Abweichungen vom Original nicht beanstandet werden. Das gleiche gilt für den Vergleich zwischen Andrucken und Auflagendruck.

6. Für Abweichungen in der Beschaffenheit des eingesetzten Materials haftet der Auftrag­nehmer nur bis zur Höhe der eigenen Ansprüche gegen den jeweiligen Zulieferanten. In einem solchen Fall ist der Auftragnehmer von seiner Haftung befreit, wenn er seine An­sprüche gegen die Zu­lie­fe­ran­ten an den Auftraggeber abtritt. Der Auftragnehmer haftet wie ein Bürge, soweit Ansprüche ge­gen den Zulieferanten durch Verschulden des Auftrag­nehmers nicht bestehen oder solche Ansprüche nicht durchsetzbar sind.

7. Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10% der bestellten Auflage können nicht bean­stan­det werden. Berechnet wird die gelieferte Menge. Bei Lieferungen aus Papier­son­der­an­fer­tigungen unter 1000 kg erhöht sich der Prozentsatz auf 20%, unter 2000 kg auf 15%.

VIII. Verwahren, Versicherung

1. Vorlagen, Rohstoffe, Druckträger und andere der Wiederverwendung die­nende Gegen­stände sowie Halb- und Fertigerzeugnisse werden nur nach vor­he­riger Vereinbarung und gegen besondere Vergütung über den Aus­lie­fe­rungs­termin hinaus verwahrt. Der Auftrag­nehmer haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

2. Die vorstehend bezeichneten Gegenstände werden, soweit sie vom Auf­trag­geber zur Ver­fügung gestellt sind, bis zum Auslieferungstermin pfleg­lich behandelt. Für Beschä­di­gungen haftet der Auftragnehmer nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

3. Sollen die vorstehend bezeichneten Gegenstände versichert werden, so hat der Auftrag­geber die Versicherung selbst zu besorgen.

IX. Periodische Arbeiten

Verträge über regelmäßig wiederkehrende Arbeiten können nur mit einer Frist von mindestens 3 Monaten zum Schluss eines Monats gekündigt werden.

X. Rechtskonformität

Der Auftraggeber haftet allein, wenn durch die Ausführung seines Auftrages Rechte insbesondere Urheberrechte und/oder Persönlichkeitsrechte Dritter bzw. Verbotsnormen verletzt werden, und für die Rechtmäßigkeit der Inhalte. Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer von allen Ansprüchen Dritter wegen einer solchen Rechtsverletzung freizustellen. Die RieckDruck GmbH erlangt zu keinem Zeitpunkt die Rechte an den vom Auftraggeber angelieferten Daten. Die Nutzung und etwaige Weitergabe erfolgt ausschließlich zu Zwecken der Auftragsausführung.

XI. Teilnahmebedingungen für Gewinnspiele

Diese allgemeinen Teilnahmebedingungen gelten für alle Gewinnspiele oder Verlosungen, die von der RieckDruck GmbH durchgeführt werden. Sie gelten gegebenenfalls ergänzend zu besonderen Teilnahmebedingungen, falls und soweit solche mit dem jeweiligen Gewinnspiel bekannt gegeben wurden bzw. werden nachfolgend ergänzt. Jeder Teilnehmer erkennt mit der Teilnahme diese Teilnahmebedingungen sowie die bei jedem Gewinnspiel gesondert genannte Teilnahmefrist an. Die kompletten Teilnahmebedingungen für Gewinnspiele und Verlosungen der RieckDruck GmbH, bei RieckDruck.de oder in den Social-Media-Kanälen von RieckDruck finden Sie hier. www.RieckDruck.de/teilnahmebedingungen

XII. Impressum

Der Auftragnehmer kann auf den Vertragserzeugnissen mit Zustimmung des Auftraggebers in geeigneter Weise auf seine Firma hinweisen. Der Auftrag­geber kann die Zustimmung nur verweigern, wenn er hieran ein über­wie­gendes Interesse hat.

XIII. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Wirksamkeit

1. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis ent­steh­enden An­sprüche und Rechtsstreitigkeiten einschließlich Wechsel- und Urkunden­prozesse ist der Sitz des Auftragnehmers, wenn er und der Auftrag­geber Vollkaufleute im Sinne des HGB sind.

2. Durch etwaige Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

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